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Name und Zweck des Vereins:
§ l
Der Verein führt folgenden Namen: „Adelheider Turnverein von 1907“ und
hat seinen Sitz in Delmenhorst.
Der Verein will durch die körperliche Betreuung seiner Mitglieder deren
Gesundheit fördern. Er ist ein Spartenverein. Seine Sparten sind z.Zt.
Turnen, Fußball, Tischtennis, Yoga, Korea-Trommeln und Kinderturnen. Er
kann jederzeit neue Sparten einrichten.
§ 2
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Satzungszweck wird insbesondere durch Durchführung sportlicher
Veranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden; nach seiner
Eintragung trägt er den Zusatz „e.V.“.
§ 4
Der Verein gibt sich eine Spartenordnung.
Mitgliedschaft:
§ 5
Der Verein besteht aus:
a) aktive Mitglieder, b) passive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
Der Verein hat eine Jugendabteilung, deren Mitglieder (gleich Jugendlichen
) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 6
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf
schriftlichen Antrag. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren werden die Anträge
von den Sorgeberechtigten unterzeichnet.
§ 7
Die Ehrenmitgliedschaft wird in einer Ehrenordnung geregelt.
§ 8
Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
§9
Den Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der dem Verein zur
Verfügung stehenden Übungsplätze, Turnhallen und Geräte nach Maßgabe der
Benutzerordnung zu.
§ 10
Der Verein wird für seine aktiven Mitglieder Versicherungen gegen
Unfall und Haftpflicht abschließen. Er kann diesen Versicherungsabschluss
auf den Kreis bzw. Verband übertragen.
§ 11
Mitglieder, welche durch ihr Verhalten die Ordnung im Verein und das
Ansehen desselben gefährden, werden verwarnt (Jugendliche unter
Benachrichtigung der Sorgeberechtigten), gegebenenfalls unter Hinweis auf
Einleitung eines Ausschlussverfahrens.
§ 12
Alle Mitglieder (außer den Jugendlichen) haben in den Versammlungen
gleiches Stimmrecht. Sie können Anträge stellen.
§ 13
Zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder Beiträge (1.
Jahresbeiträge, 2. Umlagen, 3. Arbeitsdienst) zu entrichten, deren Höhe
durch die Jahreshauptversammlung bestimmt wird. Alles Übrige regelt die
Beitragsordnung .
§ 14
Der Verein kann durch irgendwelche durch sportliche Betätigung oder
Veranstaltungen eintretende Unfälle und Sachbeschädigungen seiner
Mitglieder oder der Zuschauer nicht verantwortlich und haftbar
gemacht werden.
§ 15
Die Mitglieder können durch schriftliche Abmeldung jederzeit
austreten, zahlen jedoch bis zum 31. Dezember des Jahres die
Beiträge. Jugendliche werden durch den gesetzlichen Vertreter an-
und abgemeldet.
§ 16
Wegen Schädigung des Vereins können Mitglieder ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
endgültig. Mit Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte .
Organe des Vereins:
§ 17
Die Organe des Vereins sind der vertretungsberechtigte Vorstand,
Ausschüsse, Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung.
§18
Der vertretungsberechtigte Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Er bleibt so lange
im Amt, bis ein neuer Vorstand die entsprechenden Ämter übernimmt.
Zu den Sitzungen des Vorstandes können die Fachwarte der einzelnen
Abteilungen als Berater hinzugezogen werden.
§ 19
Der Vorstand und der Schriftwart werden auf der
Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 20
Der 1. Vorsitzende, bzw. der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart
(in dieser Reihenfolge) beruft und leitet alle Versammlungen und setzt die
Tagesordnung für die Versammlungen im Einvernehmen mit dem Vorstand fest.
In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Einladungsfrist
beträgt eine Woche. Die Einladung erfolgt durch Einrückung in das
Delmenhorster Kreisblatt oder dessen Rechtsnachfolger. Vor Eintritt in die
Beratungen muss die Tagesordnung durch die Versammlung genehmigt werden.
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen, es gilt der obige Satz 1
entsprechend.
§ 21
Der Schriftwart sorgt bei den Versammlungen für die Eintragungen in
die Anwesenheitslisten und führt die Verhandlungsniederschrift, diese wird
vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart unterzeichnet.
§ 22
Der Kassenwart verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins. Der
Kassenwart ist berechtigt einzelne Rechnungsbeträge bis zu DM 500,--
auszuzahlen, bei Rechnungsbeträgen über DM 500,- muss einer der
Vorsitzenden gegenzeichnen. Die Rechnungslegung erfolgt in der
Jahreshauptversammlung , die bis zum 31. März des laufenden
Geschäftsjahres in der Regel abzuhalten ist.
§ 23
Scheiden während des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so werden vom
Vorstand Ergänzungen durch Beauftragung vorgenommen, in der nächsten
Mitgliederversammlung ist für den Rest der Wahlperiode ein
Amtsnachfolger zu wählen.
§ 24
Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder, wenn
1/3 der Mitglieder es unter schriftlicher Begründung fordert einberufen.
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen muss auch erfolgen, wenn der
Vorstand mit 2/3 Mehrheit darüber beschließt
§ 25
Jede ordnungsmäßig einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Stimmenmehrheit ist
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ungültige Stimmen und
Enthaltungen zählen nicht. Anträge werden in der Mitgliederversammlung
oder im Vorstand (hier mit Ausnahme der Einberufung von
Mitgliederversammlungen) zu Tagesordnungspunkten erhoben, wenn
sie mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen werden. Die Abstimmungen sind
offen, wenn nicht einstimmig (der abgegebenen Stimmen) geheime Abstimmung
beschlossen wird.
§ 26
In der Jahreshauptversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt. Die
Kassenprüfer haben das Recht und die Verpflichtung zur Kassenprüfung
für das laufende Geschäftsjahr. Mehr als 2 Jahre darf ein Mitglied
das Amt eines Kassenprüfers nicht ausüben. Von 2 für das Vorjahr gewählten
Kassenprüfern kann nur einer für das kommende Geschäftsjahr wiedergewählt
werden. Ein Mitglied kann nach einer Pause von 2 Jahren zum Kassenprüfer
wieder gewählt werden.
§ 27
Das Vereinsvermögen gehört dem eingetragenen Verein (§§ 1
und 3) und nicht den einzelnen Mitgliedern.
§ 28
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 29
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit in
Mitgliederversammlungen beschlossen werden.
§ 30
Die Auflösung des Vereins erfolgt in zwei aufeinander folgenden
Mitgliederversammlungen mit 2/3 Stimmenmehrheit. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an den SSB ,Stadt Sportbund
Delmenhorst e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 31
Alle Ämter werden in weiblicher Form in ihren Bezeichnungen geführt,
wenn dazu Bedarf besteht.
§ 32
Der Verein gibt sich Geschäftsordnungen, die vom
vertretungsberechtigten Vorstand (§ 18) errichtet, geändert oder
aufgehoben werden können.
§ 33
Diese Satzung wird mit ihrer Eintragung rechtswirksam. Sie wurde
in der Mitgliederversammlung vom 19.06.2001 angenommen.
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Fortsetzung der
Satzungs-/Mitgliederversammlung am 27.09.2001
-
Fortsetzung der
Satzungs-/Mitgliederversammlung am 26.02.2002
Delmenhorst, den 26.02.2002
Unterschriften: |