Neue Satzung des Adelheider Turnverein von 1907 e.V. vom 14.04.2010


Satzung des
Adelheider Turnverein 

Sitz Delmenhorst
(alt) vom 26.02.2002

Name und Zweck des Vereins:
§ l
Der Verein führt folgenden Namen: „Adelheider Turnverein von 1907“ und hat seinen Sitz in Delmenhorst.
Der Verein will durch die körperliche Betreuung seiner Mitglieder deren Gesundheit fördern. Er ist ein Spartenverein. Seine Sparten sind z.Zt. Turnen, Fußball, Tischtennis, Yoga, Korea-Trommeln und Kinderturnen. Er kann jederzeit neue Sparten einrichten.
§ 2
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Durchführung sportlicher Veranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§  3
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden; nach seiner Eintragung trägt er den Zusatz  „e.V.“.
§ 4
Der Verein gibt sich eine Spartenordnung.
Mitgliedschaft:
§ 5
Der Verein besteht aus:
a) aktive Mitglieder, b) passive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.

Der Verein hat eine Jugendabteilung, deren Mitglieder (gleich Jugendlichen ) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 6
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand  auf schriftlichen Antrag. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren werden die Anträge von den Sorgeberechtigten unterzeichnet.
§ 7
Die Ehrenmitgliedschaft  wird in einer Ehrenordnung geregelt.
§ 8
Mitglieder unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
§9
Den Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Übungsplätze, Turnhallen und Geräte nach Maßgabe der Benutzerordnung zu.
§ 10
Der Verein wird für seine aktiven Mitglieder Versicherungen gegen Unfall und Haftpflicht abschließen. Er kann diesen Versicherungsabschluss auf den Kreis bzw. Verband übertragen.
§ 11
Mitglieder, welche durch ihr Verhalten die Ordnung im Verein und das Ansehen desselben gefährden, werden verwarnt (Jugendliche unter Benachrichtigung der Sorgeberechtigten), gegebenenfalls unter Hinweis auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.
§ 12
Alle Mitglieder (außer den Jugendlichen) haben in den Versammlungen gleiches Stimmrecht. Sie können Anträge stellen.
§ 13
Zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder Beiträge (1. Jahresbeiträge, 2. Umlagen, 3. Arbeitsdienst) zu entrichten, deren Höhe durch die Jahreshauptversammlung bestimmt wird. Alles Übrige regelt die Beitragsordnung .
§ 14
Der Verein kann durch irgendwelche durch sportliche Betätigung oder Veranstaltungen eintretende Unfälle und Sachbeschädigungen seiner Mitglieder oder der Zuschauer nicht verantwortlich und  haftbar gemacht werden.
§ 15
Die Mitglieder können durch schriftliche Abmeldung jederzeit austreten, zahlen jedoch bis zum  31. Dezember des Jahres die Beiträge. Jugendliche werden durch  den gesetzlichen Vertreter an- und abgemeldet.
§ 16
Wegen Schädigung des Vereins können Mitglieder ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Mit Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte .
Organe des Vereins:
§ 17
Die Organe des Vereins sind  der vertretungsberechtigte Vorstand, Ausschüsse, Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung.
§18
 Der vertretungsberechtigte Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand die  entsprechenden Ämter übernimmt.  Zu den Sitzungen des  Vorstandes können die Fachwarte der einzelnen Abteilungen als Berater hinzugezogen werden.
§ 19
Der Vorstand  und der Schriftwart werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 20
Der 1. Vorsitzende, bzw. der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart  (in dieser Reihenfolge) beruft und leitet alle Versammlungen und setzt die Tagesordnung für die Versammlungen im Einvernehmen mit dem Vorstand fest. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Die Einladung erfolgt durch Einrückung in das Delmenhorster Kreisblatt oder dessen Rechtsnachfolger. Vor Eintritt in die Beratungen muss die Tagesordnung durch die Versammlung genehmigt werden. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen, es gilt der obige Satz 1 entsprechend.
§ 21
Der Schriftwart sorgt bei den Versammlungen für die Eintragungen in die Anwesenheitslisten und führt die Verhandlungsniederschrift, diese wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart unterzeichnet.
§ 22
Der Kassenwart verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins. Der Kassenwart ist berechtigt einzelne Rechnungsbeträge bis zu DM 500,-- auszuzahlen, bei Rechnungsbeträgen über DM 500,- muss einer der Vorsitzenden gegenzeichnen. Die Rechnungslegung erfolgt in der Jahreshauptversammlung , die bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres in der Regel abzuhalten ist.
§ 23
Scheiden während des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so werden vom Vorstand Ergänzungen  durch Beauftragung vorgenommen, in der nächsten Mitgliederversammlung  ist für den Rest der Wahlperiode ein Amtsnachfolger zu wählen.
§ 24
 Weitere Mitgliederversammlungen  werden nach Bedarf oder, wenn 1/3 der Mitglieder es unter schriftlicher Begründung fordert einberufen. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen muss auch erfolgen, wenn der Vorstand mit 2/3 Mehrheit darüber beschließt
§ 25
Jede ordnungsmäßig einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Stimmenmehrheit ist die Mehrheit der  abgegebenen Stimmen, ungültige Stimmen und Enthaltungen zählen nicht. Anträge werden in der Mitgliederversammlung oder im Vorstand (hier mit Ausnahme der  Einberufung von Mitgliederversammlungen) zu Tagesordnungspunkten  erhoben,  wenn  sie mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen werden. Die Abstimmungen sind offen, wenn nicht einstimmig (der abgegebenen Stimmen) geheime Abstimmung beschlossen wird.
§ 26
In der Jahreshauptversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Verpflichtung zur Kassenprüfung  für  das laufende Geschäftsjahr. Mehr als 2 Jahre darf ein Mitglied das Amt eines Kassenprüfers nicht ausüben. Von 2 für das Vorjahr gewählten Kassenprüfern kann nur einer für das kommende Geschäftsjahr wiedergewählt werden. Ein Mitglied kann nach einer Pause von 2 Jahren zum Kassenprüfer wieder gewählt werden.
§ 27
Das Vereinsvermögen gehört dem eingetragenen Verein  (§§ 1  und 3) und nicht den einzelnen Mitgliedern.
§ 28
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 29

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit in Mitgliederversammlungen beschlossen werden.
§ 30
Die Auflösung des Vereins erfolgt in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen mit 2/3 Stimmenmehrheit. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an  den  SSB ,Stadt Sportbund  Delmenhorst e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 31
Alle Ämter werden in weiblicher Form in ihren Bezeichnungen geführt, wenn dazu Bedarf besteht.
§ 32
Der Verein gibt sich Geschäftsordnungen, die vom vertretungsberechtigten Vorstand (§ 18) errichtet, geändert oder aufgehoben werden können.
§  33
Diese Satzung  wird mit ihrer Eintragung rechtswirksam. Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.06.2001 angenommen.

  1. Fortsetzung der Satzungs-/Mitgliederversammlung am 27.09.2001

  2. Fortsetzung der Satzungs-/Mitgliederversammlung am 26.02.2002

Delmenhorst, den 26.02.2002

Unterschriften: